Gerätekontrolle
Die Kontrolle von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten hat das Ziel, verschleiß- und alterungsbedingte Mängel aufzuzeigen und zu beseitigen, die ansonsten zu Lasten der Dosier- und Verteilungsgenauigkeit gehen.
Gerätekontrolle – „Spritzen-TÜV“
Alle Maschinen, die Sie bei uns erhalten, egal ob Neu, Gebraucht oder Umbauten bekommen den „Spritzen-TÜV“ nach § 7 Abs. 3 PflSchMVO, dieser ist 3 Jahre gültig.
Als weiteren Service bieten wir Ihnen die Möglichkeit ganzjährig Ihre Maschinen bei uns zu prüfen. Vereinbaren Sie einfach einen Termin mit uns.
Für die richtige Durchführung garantieren unsere geschulten Mitarbeiter, die nach den aktuellen Richtlinien Ihre Spritze prüfen.
Sollte Ihre Maschine „durchfallen“, sorgen wir dafür, dass Ihre Maschine richtig eingestellt und wenn nötig repariert wird.
Bei unserem modernen mobilen Spritzenprüfstand setzen wir auf ein Gerät der Fa. Herbst Prüftechnik.
Die Fa. Herbst arbeitet eng mit dem JKI zusammen, so dass wir auch für die Zukunft bestens gerüstet sind.
Richtig zur Kontrolle!
Eine gute Vorbereitung auf den Termin zur Gerätekontrolle spart Kosten und Zeit.
Wenn Sie ein paar Dinge beachten und vor dem Prüftermin erledigen, erleichtert das uns und Ihnen die Geräteprüfung.
Viele Prüfkritieren können Sie vorab selbst kontrollieren und die vorhandenen Mängel ggfs. abstellen.
Vereinfacht gesagt: „Alles was dran ist muss ordnungsgemäß funktionieren!„
Diese Liste erhebt nicht den Anspruch der Vollständigkeit und die Eigenkontrolle ersetzt nicht die Gerätekontrolle.
Durch das Dreijährige Prüfintervall ist es sinnvoll, die Eigenkontrolle regelmäßig selbst vorzunehmen, damit Sie sicher sein können, das die Mittel auch dahin kommen wo sie hingehören.Und wenn Sie sich nicht mehr sicher sind ob Ihre Düsen eine saubere Querverteilung hinbekommen, lassen Sie sie prüfen.
NEU – Prüfung von Karrenspritzen, Gießwagen, Schlauchspritzen etc.
Auszug Pflanzenschutz-Geräteverordnung
Abschnitt 2, Kontrolle von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten
§ 3 Grundsatz der Prüfung
( 1 ) Verfügungsberechtigte und Besitzer haben ihre in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte, mit Ausnahme der in Anlage 3 aufgeführten Pflanzenschutzgeräte, in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren durch eine Kontrollstelle prüfen zu lassen. Kontrollstellen im Sinne dieser Verordnung sind amtliche Kontrollstellen, amtlich anerkannte Kontrollwerkstätten oder amtlich anerkannte Kontrollpersonen. Soweit in § 4 nichts anderes bestimmt ist, beginnt der Zeitraum von sechs Kalenderhalbjahren am 6. Juli 2013.
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1) Pflanzenschutzgerätearten, die nicht nach § 3 kontrolliert werden müssen:
Handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte,
Das bedeutet, dass alle anderen Pflanzenschutzgeräte kontrolliert werden und bis zum 30.06.2016 eine amtliche Kontrollplakette erhalten müssen, wenn Sie weiter genutzt werden sollen.
Die technischen Anforderungen die an die einzelnen Pflanzenschutzgeräte gestellt werden, damit eine Prüfplakette vergeben werden kann sind von Gerät zu Gerät leicht unterschiedlich, orientieren sich aber grundsätzlich an folgenden Merkmalen:
Pflanzenschutzgeräte müssen so beschaffen sein, dass